Aktuelle Gesetzeslage zur Versorgung völlig ausreichend
09.02.2017 Pressemitteilungen
Die Paragraphen 16 und 17 des ApoG regeln den möglichen Notfall: Laut §16 kann eine Apotheke auf Antrag eine Zweigapotheke eröffnen, um die Versorgung sicherzustellen. Im §17 wird sogar die Kommune in die Lage versetzt, spätestens nach sechs Monaten bei Erkennung eines Notstandes einen Apothekendienst einzurichten.
„Wir sind sehr erstaunt, mit welcher Beharrlichkeit das Bundesgesundheitsministerium den Schutz der flächendeckenden Versorgung als Begründung des vorgelegten Gesetzentwurfes anführt, obwohl das Thema im Apothekengesetz bereits eindeutig geregelt ist“, sagt Christian Buse, Vorsitzender des BVDVA. „Wenn überhaupt, dann sollte man über die Finanzierung dieser Notfallversorgung sprechen. Hierzu schlägt der BVDVA vor, dass der Nacht- und Notdienstfonds zusätzlich mit einem kleinen Cent-Betrag je abgegebener RX-Packung von den Apotheken gespeist wird. So wird dieser Fond von einem reinen Nacht- und Notdienstfond schrittweise in Richtung eines zukunftsfähigen Strukturfonds entwickelt. Wenn es am Jahresende zu keiner entsprechenden „Not“-Apotheke gekommen ist, fließt das Geld an die Apotheken zurück und verbleibt somit im System“, erläutert Buse den möglichen und einfachen Weg.
Über den BVDVA
Der Bundesverband Deutscher Versandapotheken (BVDVA) ist seit 2004 Interessenvertreter und Dienstleister der zugelassenen deutschen Versandapotheken und schützt deren beruflichen, wirtschaftlichen und politischen Interessen. Der BVDVA arbeitet auf Landes- und Bundesebene und engagiert sich für die Sicherstellung einer hohen Qualität der pharmazeutischen Versorgung im Arzneimittelversandhandel, wobei die bestmögliche pharmazeutische Beratung und Betreuung der Patienten im Fokus steht.
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