BGH urteilt: Werbung für die umfassende digitale Primärversorgung ist verboten

BGH urteilt: Werbung für die umfassende digitale Primärversorgung ist verboten

10.12.2021 Meldungen

Ein Versicherer warb mit der Überschrift „Bleib einfach im Bett, wenn du zum Arzt gehst.“ für den digitalen Arztbesuch via App. „Grundsätzlich befürwortet der BVDVA die Telemedizin und die weitere Digitalisierung des Gesundheitswesens. Es kann für viele Bürger sehr hilfreich sein, eine Diagnose, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App zu erhalten“, sagt Udo Sonnenberg, Geschäftsführer des BVDVA.

Klarheit rund um die Fernbehandlung gewinnen

Die Wettbewerbszentrale wollte Klarheit darüber haben, ob und wie Fernbehandlungen im Rahmen von § 9 des Heilmittelwerbegesetzes beworben werden dürfen. Das bereits im Jahr 2019 gelockerte Fernbehandlungsverbot erlaubt die Werbung für Fernbehandlungen, „wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.“ Was bedeutet das konkret?

Einen Aspekt klärte das BGH: Die umfassende digitale Primärversorgung mit Diagnose, Therapieempfehlung und Krankschreibung ist für ihn ein fachlicher Standard, bei dem ein persönlicher Arztbesuch zwingend nötig ist. Wir warten noch auf die Urteilsbegründung und berichten dann erneut.

Wenn Sie mehr aktuelle und profunde Einblicke in den Arzneimittelmarkt erhalten wollen, sollten Sie sich gleich zum BVDVA-Kongress am 2./3.06.2022 anmelden. Apothekenpersonal und Vertreter:innen von Kostenträgern zahlen halben Ticketpreis.


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