BGH urteilt: Werbung für die umfassende digitale Primärversorgung ist verboten
10.12.2021 Meldungen
Ein Versicherer warb mit der Überschrift „Bleib einfach im Bett, wenn du zum Arzt gehst.“ für den digitalen Arztbesuch via App. „Grundsätzlich befürwortet der BVDVA die Telemedizin und die weitere Digitalisierung des Gesundheitswesens. Es kann für viele Bürger sehr hilfreich sein, eine Diagnose, Therapieempfehlung und Krankschreibung per App zu erhalten“, sagt Udo Sonnenberg, Geschäftsführer des BVDVA.
Klarheit rund um die Fernbehandlung gewinnen
Die Wettbewerbszentrale wollte Klarheit darüber haben, ob und wie Fernbehandlungen im Rahmen von § 9 des Heilmittelwerbegesetzes beworben werden dürfen. Das bereits im Jahr 2019 gelockerte Fernbehandlungsverbot erlaubt die Werbung für Fernbehandlungen, „wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist.“ Was bedeutet das konkret?
Einen Aspekt klärte das BGH: Die umfassende digitale Primärversorgung mit Diagnose, Therapieempfehlung und Krankschreibung ist für ihn ein fachlicher Standard, bei dem ein persönlicher Arztbesuch zwingend nötig ist. Wir warten noch auf die Urteilsbegründung und berichten dann erneut.
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