Bundesverwaltungsgericht billigt deutsch-ungarische Pick Up Modelle
03.11.2015 Kooperationspartner
Im Frühjahr 2008 bot eine Apothekerin aus dem bayerischen Freilassing einen Dienstleistungsservice an, mit dem Arzneimittel zu günstigeren Preisen bei einer Apotheke in Budapest bestellt und in der Freilassinger Apotheke sodann abgeholt werden konnten. Das lief folgendermaßen ab: Die Apothekerin leitete Bestellungen an die Budapester Apotheke weiter, beschaffte beim Großhändler in Deutschland die gewünschten Arzneimittel und ließ sie an die Apotheke nach Budapest liefern. Von dort aus wurden sie, jeweils versehen mit dem zugehörigen Bestellschein und einer auf die Budapester Apotheke ausgestellten Rechnung, an die Apotheke in Freilassing zurückversandt. Vor der Abgabe der Arzneimittel an die Kunden kontrollierte die Apothekerin, ob Bestellschein, Präparat und Rechnung übereinstimmten. Darüber hinaus prüfte sie die Medikamente auf Unversehrtheit ihrer Verpackung, Verfallsdatum sowie mögliche Wechselwirkungen. Die Apothekerin selbst war am Verkaufserlös nicht beteiligt. Das Serviceangebot war für die Kunden kostenlos.
Vorschriften aus dem Apothekenrecht nicht verletzt
Das BVerwG wies die hiergegen gerichtete Revision als unbegründet zurück. Die vom Landratsamt beanstandete Kooperation verstoße weder gegen die Vorschriften der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) noch gegen das Apothekengesetz (ApoG) oder das Arzneimittelgesetz (AMG).
Dass die Freilassinger Apothekerin auf fremde Rechnung die Arzneimittel an die Kunden abgibt, stele keinen Rechtsverstoß gegen die Verpflichtung dar, die Apotheke persönlich und in Eigenverantwortung zu leiten. Die Apothekerin nehme ihre pharmazeutische Verantwortung sehr wohl wahr, indem sie vor der Abgabe der Medikamente an die Kunden die Arzneimittel auf Qualität, Eignung und Unbedenklichkeit prüft. Auch berät sie die Kunden hinsichtlich Wechselwirkungen und der Wirkung an sich.
Die Tatsache, dass die Kunden mit der Budapester Apotheke einen Kaufvertrag schlossen, war den Bundesverwaltungsrichtern auch kein Dorn im Auge. Denn die Apothekerin bestimmt und steuert nach wie vor bei diesem Modell die verbundenen betrieblichen Abläufe ihrer Apotheke. Die Klägerin trägt für die Medikamentenabgabe nicht nur die öffentlich-rechtlich Verantwortung, sondern sie hat im Rahmen des mit dem Kunden abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages auch in zivilrechtlicher Hinsicht für eine ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung einzustehen. Ein Verstoß gegen das Verbringungsverbot schlossen die Richter aus. Ebenso wenig sahen sie eine Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften zur Beschaffenheit und Einrichtung von Apothekenbetriebsräumen.
Arzneimittelbezug im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs
Schließlich verstößt das Geschäftsmodell auch nicht gegen das Verbot, Arzneimittel von einer anderen Apotheke zu beziehen. Grundsätzlich ist dies zwar Apotheken verboten. Allerdings greift hier die gesetzlich verankerte Ausnahme. Danach gilt das Bezugsverbot für Arzneimittel nicht, die gemäß 52a Abs. 7 AMG im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs von Apotheken bezogen werden. Hier halte sich das Geschäftsmodell noch im Rahmen des üblichen Geschäftsbetriebs, sodass insoweit kein Verstoß vorliegt.