Verpackungsgesetz tritt am 1.1.2019 in Kraft

Verpackungsgesetz tritt am 1.1.2019 in Kraft

15.08.2018 Meldungen

Mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG), das im Mai 2017 verabschiedet wurde und zum 1.1.2019 in Kraft tritt, wird die aktuell gültige Verpackungsverordnung aus Anfang der 90ger Jahre abgelöst. Dabei sind die grundsätzlichen Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung geblieben. Außerdem soll das Gesetz einen Beitrag zu einer höhreren Recycling-Quote leisten und damit zu einem nachhaltigen Umgang mit Ressoucen.

Das in der Verpackungsverordnung verankerte Prinzip der Produktverantwortung sieht vor, dass Hersteller für die Entsorgung ihrer Verkaufsverpackungen bezahlen müssen. Dies geschieht in Form kostenpflichtiger Lizenzierungs- bzw. Beteiligungsentgelte bei einem dualen System. Mit diesen Entgelten werden die Kosten für die Rücknahme und Verwertung dieser Verpackungen durch die dualen Systeme finanziert. Diese Registrierung erfolgt fortan über die Zentralstelle in Osnabrück, die eigens dafür geschaffen wurde. Sie hat in einem "How-To-Guide" ausführlich beschrieben, was zu tun ist. Nicht-Registrierungen können ein saftiges Bußgeld (bis zu 200.000 €) oder aber Abmahnungen durch Wettbewerber zur Folge haben. Ziel der Zentralstelle ist es nämlich auch, dass Transparenz im Markt herrscht, wer wie viel Primärverpackungen in Verkehr bringt.

"Versandverpackungen werden im §3 VerpackG definiert als „Verpackungen, die erst beim Letztvertreiber befüllt werden, um den Versand von Waren an den Endverbraucher zu ermöglichen oder zu unterstützen“. Damit sind also Verpackungen sowie Füllmaterial (z.B. Kartons, Füllmaterial, Folie) gemeint, die Online-Händler für den Versand ihrer Produkte an den Endkunden benutzen. Diese sind systembeteiligungspflichtig bei einem dualen System. Bereits in der aktuell geltenden Version der Verpackungsverordnung sind vorlizenzierte Versandverpackungen nicht mehr zulässig. Als Online-Händler kann ich mich also nicht darauf berufen, Verpackungen einzusetzen, die beim Kauf bereits als lizenziert gelten. Dieses Vorgehen ist ausdrücklich beschränkt auf sog. Serviceverpackungen. Typische Beispiele für Serviceverpackungen sind Brötchentüten, Fleischerpapier, Tüten für Obst- und Gemüse oder Coffee-to-go-Becher." Das schreibt der bevh in einem ausführlichen Artikel zum Thema, den wir hier auch gerne empfehlen.


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