Stellungnahme BVDVA 4. AMG-Novelle

Stellungnahme BVDVA 4. AMG-Novelle

09.05.2016 Meldungen

Mit der Verabschiedung des E-Health-Gesetzes hat der Gesetzgeber einen wichtigen Schritt zur Steigerung der Effizienz im Gesundheitssystem und damit der dringlich erforderlichen Digitalisierung des Gesundheitswesens getan. Die Möglichkeiten der Telemedizin sind wesentlicher Bestandteil dieser Gesetzgebung.

Der vorgelegte Gesetzentwurf beabsichtigt, über das Heilmittelwerbegesetz jegliche Werbung für Telemedizin – die sogar durch das Berufsrecht der Ärzte weitestgehend gutgeheißen und befürwortet wird – als „Teleshopping“ zu verbieten. Damit wird aus Sicht des BVDVA ein guter Ansatz gleich wieder im Keim erstickt: Telemedizinische Anwendungen sind die Kernelemente einer vernünftigen und wirtschaftlich dringend gebotenen Fortentwicklung des Gesundheitswesens in deren logischer Folge auch das elektronische Rezept liegt. Der möglichst barrierefreie Zugang zu neuen digitalen Dienstleistungen kann und muss breiten Bevölkerungsschichten gerade durch Werbung, werbliche Maßnahmen und Inzentiven ermöglicht werden.

Außerdem widerspricht das geplante Verbot der Fernbehandlung und damit -verschreibung dem erklärten Ziel der Bundesregierung, wohnort- und patientennahe Versorgung anzubieten. Das Verbot widerspricht zudem der Jahrzehnte geübten Praxis der niedergelassenen Ärzte, telefonisch zu diagnostizieren und zu behandeln. So sehen die GOÄ und der EBM explizit Abrechnungspositionen für telefonische Beratungen durch Ärzte vor. Dieses geradezu patientenfeindliche und von Partikularinteressen geleitete Denken dient sicher nicht der notwendigen Modernisierung des deutschen Gesundheitswesens. Das einzige Resultat einer solchen Regelung werden zunehmende Belastungen der niedergelassenen Ärzte mit längeren Wartezeiten für die Patienten sein.

Bei unseren Nachbarn in Europa funktionieren digitale Gesundheitssysteme zum Wohle des Patienten längst umfänglich. Es ist daher wohl eher angezeigt, dass wir den Rückstand gegenüber unseren Partnern in Europa aufholen und nicht zusätzlich vergrößern.

Längst gewollte Anwendungen und ihre Umsetzung im telemedizinischen Bereich, deren erste Ansätze im E-Health-Gesetz formuliert sind, dürfen nicht gleich wieder durch ein untaugliches Fernbehandlungsverbot konterkariert werden.

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In Kürze ist die Aufzeichnung der Anhörung in der Mediathek des Deutschen Bundestages zu finden.


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